Satzung der Wählervereinigung “Zukunft Oberkrämer e.V.” 

Errichtungsdatum: 21.06.2023

Geänderte Fassung vom 01.09.2023

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Wählervereinigung

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Organe der Wählervereinigung

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand und Vorstandssitzungen

§ 8  Aufstellung der Kandidaten

§ 9 Auflösung der Wählervereinigung

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Wählervereinigung

  1. Die Wählervereinigung trägt den Namen "Zukunft Oberkrämer e.V." und hat ihren Sitz in Oberkrämer.
  2. Die Wählervereinigung ist eine parteipolitisch und weltanschaulich unabhängige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern (kommunale Wählervereinigung) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. “Zukunft Oberkrämer e.V." ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich dem Wohle der Einwohner der Gemeinde Oberkrämer besonders verpflichtet fühlen.
  2. “Zukunft Oberkrämer e.V.”  dient dazu, an kommunalen Wahlen teilzunehmen. Bei kommunalen Wahlen benennt und fördert “Zukunft Oberkrämer e.V.” geeignete Persönlichkeiten aus dem Kreise ihrer Mitglieder als Kandidaten für eine Mandatsübernahme in den politischen Gremien Oberkrämers.
  3. Die Politik von “Zukunft Oberkrämer e.V.” zielt darauf ab:
    1. Dialoge zu fördern und Bürgerinnen und Bürger aller Ortsteile näher zusammen zu bringen
    2. Oberkrämer nachhaltig und lebenswert zu entwickeln
    3. Bürgerinnen und Bürger zu informieren und einzubinden
    4. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu befähigen, ihre Gemeinde sinnvoll zu entwickeln, indem Informationen verständlich aufbereitet werden
    5. Konkrete Ziele werden in einem politischen Programm ausgeführt, welches von der Mitgliederversammlung beschlossen wird

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. "Zukunft Oberkrämer e.V." verfolgt eine Politik auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff AO) und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Beiträge, Spenden und Sachspenden.
  3. Mittel der Wählervereinigung (Aufnahmegebühren, Spenden und etwaige Überschüsse) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Wählervereinigung.
  5. Mit einer Kandidatur verbundene Kosten sind grundsätzlich von den Kandidatinnen und Kandidaten selbst zu tragen. Der Vorstand kann zur Unterstützung des Wahlkampfs Mittel vorsehen. 
  6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählervereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Wählervereinigung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist und die Grundsätze, Werte, sowie die Satzung des Vereins anerkennt. 
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft besteht aus einem schriftlichen Mitgliedsantrag an den Vorstand und einer persönlichen Vorstellung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Sollte die Mitgliedschaft abgelehnt werden, kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Verein ist nicht verpflichtet, Gründe für eine etwaige Ablehnung des Antragstellers demselben bekannt zu geben.
  3. Die Grundsätze und Werte von “Zukunft Oberkrämer e.V.” werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind durch das Mitglied glaubwürdig zu vertreten.
  4. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge in Form von Geldleistungen und einer Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird durch eine Beitragsordnung festgesetzt, über welche die Mitgliederversammlung beschließt.  
  5. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar und endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird mit einer vierwöchigen Frist nach Eingang beim Vorstand wirksam.
  7. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen oder Werte oder Grundsätze mit sofortiger Wirkung ausschließen. Erforderlich ist eine 2/3-Mehrheit im Vorstand. Dem Betroffenen ist vorher die Möglichkeit der mündlichen und/oder schriftlichen Anhörung zu geben. Das Mitglied kann binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die über den Ausschluss endgültig mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Die Entscheidung über die Streichung und den Ausschluss sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Organe der Wählervereinigung

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Dazu gehören:
    1. Satzungsänderungen
    2. Beschlussfassung über das politische Programm von “Zukunft Oberkrämer e.V.”
    3. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes
    5. Beschlussfassung Beitragsordnung
  2. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte und unter der Berücksichtigung einer Ladungsfrist von 14 Tagen mit Absendung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Sofern 20% der Mitglieder die Personenzahl von fünf unterschreitet, so gilt eine Mindestanwesenheit von fünf Mitgliedern.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die Tagesordnungspunkte, Anwesenheitsliste, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse enthalten muss.
  5. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und dem/der Vorsitzenden bzw. der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  6. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anders lautende Regelungen dieser Satzung bleiben davon unberührt.
  7. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 7 Vorstand und Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens
    1. der/dem Vorsitzenden
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der/dem Kassenwartin/Kassenwart
  3. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss immer ungerade sein.
  4. Der Vorstand hat die Aufgabe, im laufenden Geschäftsbetrieb die satzungsgemäßen Zielsetzungen der Wählervereinigung und die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, politisch geltend zu machen und zur Durchsetzung zu bringen. Der Vorstand vertritt die Wählervereinigung nach außen. Schriftliche Anträge an die Gemeindevertretung und/oder andere Organe bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 
  6. Die Vorstandsmitglieder können einzeln über Ausgaben von bis zu 500€ verfügen, jedoch ist der Vorstand darüber umgehend zu informieren. Ausgaben über 500€ sind durch einen Vorstandsbeschluss freizugeben. Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das Vermögen des Vereins übersteigen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Abberufungsantrag muss als Tagesordnungspunkt zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein. Bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder führt der bisherige Vorstand den Verein komissarisch weiter.
  9. Über die Vorstandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die Tagesordnungspunkte, Anwesenheitsliste, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse enthalten muss.
  10. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und dem/der Vorsitzenden bzw. der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8  Aufstellung der Kandidaten

  1. Kandidatin oder Kandidat kann nur werden, wer nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz wahlberechtigt und wählbar ist.
  2. Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch die Mitgliederversammlung gewählt oder abgelehnt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch die Reihenfolge auf der Liste. 

§ 9 Auflösung der Wählervereinigung

  1. Die Wählervereinigung kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. 
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins, soll das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Oberkrämer übergehen und für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Oberkrämer verwendet werden.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorstehende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.09.2023 in 16727 Oberkrämer beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 01.09.2023 in Kraft.